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Manipulation der Patientenakte

Gem. § 630 f Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind.

Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

 

Damit soll die "Vertuschung" von Behandlungsfehlern erschwert werden.

 

In einem von mir geführten Fall, in dem ich die Witwe eines an einem Herzinfarkt verstorbenen Patienten vertrete, räumte der beklagte Allgemeinarzt in der Verhandlung vor dem Landgericht freimütig ein, es sei schon möglich, dass er die Dokumentation ergänzt und "verfeinert" habe.

Er wisse auch nicht, ob das System elektronisch Veränderungen nachvollziehbar lasse.

 

Insgesamt existierten drei Fassungen (Dokumentenausdrucke) eines Behandlungstages. Gegenüber der ersten Fassung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung wies die zweite Fassung, die mehrere Monate später von der Kriminalpolizei bei dem Arzt sichergestellt wurde, erhebliche Veränderungen, insbesondere Ergänzungen auf.

 

Die nachträglichen Veränderungen waren vom Arzt nicht kenntlich gemacht.

Die Veränderungen ergaben sich nur aus dem Vergleich der Ausdrucke.

 

Eine solche ärztliche Dokumentation hat keinerlei Beweiswert.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. April 2021 - Az. VI ZR 84/ 19 - u.a. entschieden, dass einer elektronischen Dokumentation, die nachträchliche 

Veränderungen entgegen § 630 f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, keine positive Indizwirkung dahingehend zukommt, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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