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Volle Erwerbsminderungsrente bei Summierung von Leistungseinschränkungen bzw. spezifischer Leistungsbehinderung

 

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI kommt auch trotz vollschichtigem Leistungsvermögen (sechs Stunden täglich und mehr) für leichte Tätigkeiten in Betracht, wenn eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist z.B. zu prüfen, ob solche Personen überhaupt noch unter betriebsüblichen Bedingungen eingesetzt werden können. Dieses ist z.B. dann nicht der Fall, wenn diese Rentenantragsteller über die Arbeitszeitordnung hinausgehende Arbeitspausen benötigen. In solchen Fällen muss der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen.

 

Eine spezifische Leistungsbehinderung liegt z.B. in der Einschränkung der Handbeweglichkeit, da bei den meisten leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Funktionsfähigkeit der Hände erforderlich ist.

 

Medizinische Gutachten in Erwerbsminderungsrentenverfahren sind daher daraufhin zu überprüfen, ob trotz Feststellung vollschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten etwaige beschriebene Leistungseinschränkungen jedenfalls in der Summierung dennoch eine Einsetzbarkeit ausschließen.

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