Willkommen auf der Homepage der Anwaltskanzlei Driemecker .
               Willkommen auf der Homepage der Anwaltskanzlei Driemecker                         .                  

 

Interessante Urteile

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom

25. Juli 2008 in der Rechtssache C - 237/ 07

 

Im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel können unmittelbar betroffene Einzelne bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken. 

 

Der Kläger wohnt am Mittleren Ring in München in der Landshuter Allee, etwa 900 Meter nördlich von einer Luftgütemessstelle. Nach den Messergebnissen an dieser Messstelle wurde der Immissionsgrenzwert für Feinstaubpartikel in den Jahren 2005 und 2006 weitaus mehr als 35 Mal überschritten, obwohl das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht mehr als 35 Überschreitungen zulässt.  

 

Der Kläger hatte beantragt, den Freistaat Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung im Bereich der Landshuter Allee zu verpflichten, damit kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen zu dem Zweck festgelegt werden, die zugelassene Grenze von jährlich 35 Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel einzuhalten.

 

Der Gerichtshof führte In Bezug auf den Inhalt der Aktionspläne aus, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung kommt. Ihnen obliegt - unter der Aufsicht der nationalen Gerichte - nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren.

 

                                                                       ---------------

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Vilnes u.a. gegen Norwegen,                                        Urteil vom 5.12.2013, Bsw. 52806/09

 

Das Urteil ist im Internet in deutscher Sprache abrufbar unter                                          "Europäischer Gerichtshof bsw52806/09" als pdf. Datei.

 

Das Gericht hat den norwegischen Staat verurteilt, ehemaligen Tauchern Schadensersatz zu zahlen, weil sie nicht ausreichend über die Gesundheitsrisiken ihres Einsatzes aufgeklärt wurden.

 

Die Männer gehörten zu einer großen Gruppe von Pioniertauchern, die nach Ölfunden in der Nordsee in den 1970 - iger Jahren stundenlang am Meeresboden in großer Tiefe (bis 300 Meter) arbeiteten. Hunderte von ihnen leiden bis heute an massiven gesundheitlichen Problemen.

 

Das Gericht sah Art. 2, 3, 8 EMRK als verletzt an, da keine ausreichende Informationen für Arbeitnehmer im Hinblick auf berufsbedingte Gefahren erfolgten. Es führt dazu auf Seite 9 ff aus, dass Norwegen für den Umstand (mit)verantwortlich ist, dass Tauchunternehmen für lange Zeit schnelle Dekompressionstabellen verwendeten.               Das Gericht hielt es für sehr wahrscheinlich, dass sich die Gesundheit der Beschwerdeführer u.a. in Folge der Dekompressionskrankheit bedeutend verschlechtert hat und diese Situation vermutlich durch die Verwendung von zu raschen Dekompressionstabellen verursacht wurde.

 

Es sei wahrscheinlich, dass die norwegischen Behörden den mutmaßlichen Hauptgrund für die exzessive Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hätten rascher beseitigen können, wenn sie früher eingegriffen hätten, um die Verwendung von schnellen Dekompressionstabellen zu verhindern.

 

Aus Art. 8 EMRK folgt eine positive Verpflichtung der (europäischen) Staaten, Zugang zu grundlegenden Informationen zu gewähren, die es Einzelnen ermöglichen, Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben einzuschätzen.

 

Es wäre von Seiten der Behörden vernünftig gewesen, vorsichtshalber sicherzustellen, dass die Unternehmen volle Transparenz im Hinblick auf ihre Tauchtabellen vorsehen und dass die Beschwerdeführer und andere Taucher Informationen über die Unterschiede zwischen einzelnen Tabellen empfangen, wie auch über ihre eigenen Bedenken betreffend die Sicherheit und Gesundheit der Taucher, da dies grundlegende Informationen darstellte, welche für die Taucher notwendig waren, um die Gefahr für ihre Gesundheit beurteilen und in die bestehenden Risiken einwilligen zu können.

 

Anmerkung: 2013 wurden die Vorkommnisse bei den Tauchgängen und die nachfolgenden Auseinandersetzungen  unter dem Titel "Pioneer" verfilmt, im Fernsehen gezeigt auf ARTE am 13.3.2017.

 

Im Film wird zwar im Vorspann darauf hingewiesen, dass dieser auf wahren Begebenheiten beruht, allerdings wurde der Sachverhalt doch sehr reißerisch einseitig "verfremdet".

 

Im Nachspann des 2013 produzierten Films wird darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Norwegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt hätten und die Sache nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei.         Die Tatsache, dass die Taucher bereits außergerichtlich nicht unerhebliche staatliche Entschädigungsleistungen erhalten hatten (z.B. 476.000 € einer der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof) wurde aber nicht erwähnt.

 

 

                                                                              ----------------

 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 1 A 2359/14

Das sehr ausführliche Urteil ist im Internet unter Eingabe dieser Daten abrufbar.

 

Der Fall betrifft die in der Nacht vom 3. auf den 4.9.2008 von der  "Gorch Fock" über Bord gegangene und dabei ertrunkene Kadettin Jenny Böken.

 

Zuvor hatte das VG Aachen, Urteil vom 22.Oktober 2014 - Az. 1 K 2995/ 13 -  festgestellt, dass der Wachdienst auf der Gorch Fock nachts bei Windstärke 7 auch für Auszubildende nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei       (nur mit - einfacher - Lebensgefahr, was aber nach § 63 a Soldatenversorgungsgesetz für eine Entschädigungszahlung nicht ausreicht).

 

Das interessante Urteil ist im Internet bei Eingabe o.g. Stichwörter abrufbar.

 

In Rn. 13 des Urteils wird Bezug genommen auf den Schlussbericht der Bezirkskriminalinspektion Kiel vom 17. November 2008, der zu folgendem Ergebnis kommt:

" Sie (J. Böken) sei kurz vor 23.43 Uhr in Wahrnehmung des Postens Ausguck an der Steuerbordseite des Vorschiffes von der Gorch Fock gestürzt. Insgesamt sei von einem tragischen Unglücksgeschehen auszugehen. J. Böken sei häufig eingeschlafen und habe in ihrem Tagebuch von einer Schlafkrankheit gesprochen. Der Schiffsarzt habe hierzu ausgeführt, sämtliche Untersuchungen hätten keine Einschränkung im Hinblick auf die Borddienstverwendungsfähigkeit belegt. Der Umstand, dass J. Böken häufig auch tagsüber eingeschlafen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Andere Zeugen hätten (aber) das mehrmalige Einschlafen von J. Böken durchaus bemerkt. Hinweise auf ein krankheitsbedingtes Einschlafen hätten sich jedoch nicht ergeben. Vielmehr könne die Umstellung von der Schulzeit auf unregelmäßige und kurze Schlafzeiten sowie die harte körperliche Arbeit die Ursache sein. Auch wenn insbesondere durch die Stammmannschaft der Aufenthalt an Bord als sicher angesehen werde, beweise dieser Fall das Gegenteil. Insbesondere Auszubildende, die sich nur für sechs Wochen an Bord befänden und größtenteils über keinerlei Segelerfahrung verfügten, sollten gegebenenfalls besser ausgestattet werden, insbesondere in Wahnehmung der Wachposten zur Nachtzeit, damit im Falle eines Überbordgehens die Wahrscheinlichkeit der Rettung erhöht werden könne. Der Kommandant der Gorch Fock habe mittlerweile angeordnet, dass sowohl der Posten Rettungsboje im hinteren Teil des Schiffes als auch der Posten Ausguck auf der Back verpflichtet sei, sich anzugurten".    

 

In Rn. 40 heisst es:" Das Gericht stuft den nächtlichen Wachdienst auf der Gorch Fock bei Auszubildenden ohne Sicherungsmaßnahmen auf dem Posten Ausguck auch bei einer Wellenhöhe von zwei Metern als lebensgefährlich ein. Nach den Erkenntnissen des Ortstermins teilt die Kammer die Ansicht der Bezirkskriminalinspektion Kiel, welche in ihrem Schlussbericht vom 17. November 2008 darauf verweist, dass Auszubildende, die sich nur für sechs Wochen an Bord befänden und - anders als die Stammbesatzung - größtenteils über keinerlei Segelerfahrung verfügten, insbesondere in Wahrnehmung der Wachposten zur Nachzeit besser ausgestattet werden sollten, damit die Wahrscheinlichkeit der Rettung erhöht werden könne. Entsprechende Maßnahmen wurden nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten im Ortstermin am 6. August 2014 mittlerweile umgesetzt. Eine Schwimmweste mit Peilsystem und Kälteschutzanzügen seien marineweit eingeführt worden, auch Suchscheinwerfer seien nunmehr an Bord der Gorch Fock vorhanden. Zusätzlich gebe es Leuchtraketen, die nachts die See beleuchten könnten".    

 

In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 herrschte Windstärke sieben.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie uns

Rechtsanwalt Hartmut Driemecker

Sophienblatt 64 (3. Stock)
24114 Kiel

Kontakt

Sie erreichen mich unter der Telefonnummer

0431 - 64082119

oder per Mail

kontakt@ra-driemecker.de