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Grob fehlerhafte Zahnprothetik

 

September 2013 beauftragte mich ein Mandant aus Berlin mit der Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter zahnprothetischer Leistungen (Brücke Oberkiefer) gegenüber dem Erben seines inzwischen verstorbenen Zahnarztes.

 

Auf meine Empfehlung hin hatte der Mandant zuvor über seine private Krankenkasse ein

zahnmedizinisches Gutachten erstellen lassen. In dem Gutachen wurde festgestellt, dass die prothetische Versorgung behandlungsfehlerhaft, eine Nachbesserung nicht möglich und eine vollständige Neuplanung notwendig sei. Ein wesentlicher Mangel sei dadurch entstanden, dass die Wertigkeit der Pfeilerzähne nicht ausreichend in Frage gestellt wurde, obwohl die röntgenologischen Befunde genügend Hinweise auf krankhafte Veränderungen gegeben hätten.

 

Der Mandant holte verschiedene Kostenvoranschläge für eine prothetische Neuversorgung ein. An zahnärztlichen und prothetischen Kosten wurden dabei ca. 25.000 € veranschlagt.

 

Der Haftpflichtversicherer des Zahnarztes wollte nur einen Gesamtbetrag von 6.000 €

(Schmerzensgeld und Mangelfolgeschaden) zahlen. Eine Kostenübernahme für eine

prothetische Neuversorgung lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dieses sei Nacherfüllung, für die kein Versicherungsschutz bestehe. Daraufhin wurden die Kosten für die prothetische Neuversorgung gegenüber dem Erben des Zahnarztes geltend gemacht.

 

Als dieser nicht reagierte, habe ich Ende 2013 beim Landgericht Berlin (Az. 13 OH 7 / 13) den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. 485 Abs. 2 ZPO gestellt

Es wurde beantragt, im Wege der vorprozessualen Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines zahnärztlichen Sachverständigen über die Beweisfragen einzuholen, ob Mängel bei der vom Zahnarzt eingegliederten Oberkieferbrücke vorlagen, welches die Ursachen der Mängel waren, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und welche Kosten dafür entstehen würden. Insbesondere wurde die Beweisfrage gestellt, ob ärztlich nicht mehr verständliche (rechtlich:grobe) Behandlungsfehler vorlagen.

 

Nach Beginn des selbständigen Beweisverfahrens erhöhte der Versicherer das erste Abfindungsangebot von 6.000 € auf 13.000 € ("letztes Angebot") und dann auf 17.000 € ("allerletztes Angebot").

 

Juli 2014 stellte der Sachverständige in seinem Gutachten mehrere grobe Behandlungsfehler fest, hielt ebenfalls eine komplette Neuversorgung für erforderlich und bezifferte die Kosten dafür auf

ca. 28.000 €.

 

Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zur Umkehr der Beweislast, d.h. der Arzt muss beweisen, dass sein Behandlungsfehler nicht den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Ein solcher Nachweis ist sehr schwer zu führen.

 

Der Antragsgegner beanstandete daraufhin nur noch die Höhe der Kosten ("Luxusversorgung").

Der Sachverständige reduzierte in seinem Ergänzungsgutachten die Kosten geringfügig um 3.000 €.

 

Daraufhin wurde im ersten Quartal 2015 ein Vergleich über die Zahlung von 33.000 € abgeschlossen. Dieser Betrag umfasst neben den Kosten für die prothetischen und zahnärztlichen Leistungen 5.000 € Schmerzensgeld.

 

Fazit: Das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO ist ein effizientes Verfahren zur Durchsetzung von Patientenrechten und häufig der Erhebung einer Zivilklage vorzuziehen.

Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch kostengünstiger als ein Klagverfahren und kann ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden (was auch der Entlastung der Zivilgerichte dient). Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung.

Auch kann dafür Prozesskostenhilfe bewilligt werden.                 

Es bietet darüber hinaus eine höhere Erfolgsquote gegenüber der Einschaltung von ärztlichen Schlichtungsstellen, da letztere von den ärztlichen Haftpflichtversicherern und ärztlichen Vereinigungen finanziert werden. Insbesondere ist die Verfahrensdauer bei selbständigen Beweisverfahren sehr viel kürzer.

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Rechtsanwalt Hartmut Driemecker

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