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Rechtsansprüche bei grob fehlerhafter Hüftoperation

 

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel Az. 8 0 147 / 12 gegen eine Klinik des größten privaten europäischen Klinikbetreibers wegen einer grob fehlerhaften Hüftoperation (falsches Einsetzen einer Totalendoprothese) konnte 2013 für eine Patientin ein Schaden - und Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 32.500 € durchgesetzt werden. Der zuerkannte Betrag umfasst auch einen Haushaltsführungsschaden von über 7.000 €, da die alleinerziehende Klägerin über anderthalb Jahre ihre zwei kleinen Kinder nur eingeschränkt versorgen konnte. Die beklagte Klinik hat zusätzlich die Gesamtkosten des Rechtsstreits zu tragen, d.h. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und die Gebühren für ein Sachverständigengutachten.

 

Nach Aussage des vom Landgericht beauftragten medizinischen Gutachters war sehr problematisch, dass - wahrscheinlich wissentlich - eine viel zu kleine Schaftgröße bei der Operation eingesetzt wurde, um es "passend" zu machen.

 

Da die Patientin vermögenslos war, wurde der 2011 begonnene Rechtsstreit zwei Jahre auf Prozesskostenhilfebasis finanziert.

 

Der Patientin wurde eine bereits falsch dimensionierte Totalendoprothese (TEP) auch noch unrichtig eingesetzt. Es waren zwei aufwändige Nachoperationen erforderlich.

 

Ein zunächst außergerichtlich in einem Schlichtungsverfahren vor der Norddeutschen Schlichtungstelle für Arzthaftpflichtfragen beauftragter chirurgisch - orthopädischer Sachverständiger stellte bereits mehrere Behandlungsfehler fest. Daraufhin bot der Haftpflichtversicherer der Klinik außergerichtlich 14.000 € zur Abgeltung aller Ansprüche an, was von unserer Seite nicht akzeptiert wurde.

Juni 2012 musste Klage erhoben werden.

 

Im Prozess wertete der Gerichtsgutachter dann das ärztliche Vorgehen als eindeutig groben Behandlungsfehler. Ein solch grober Fehler führt zur Umkehr der Beweislast.

 

Entgegen der voroperativen Planzeichnung, die auch von der Beklagten erst sehr spät im Prozessverlauf vorgelegt wurde, in welcher die Schaftgröße 10 angegeben ist, wurde bei der ersten Hüftoperation sehr wahrscheinlich wissentlich die viel zu kleine Schaftgröße 5 eingesetzt.

 

Der Gutachter führte zum Fehler aus:

Der Fehler liegt darin, dass bei der ersten Hüftoperation der Eintrittspunkt für die Prothese falsch gewählt wurde, sodass sie sich zu früh verkantet hat. Dieses hatte wiederum zur Folge, dass offenbar eine geringere Größe, nämlich die Größe 5 gewählt wurde, weil bei dieser Art der Einbringung die gem. Zeichnung geplante Größe 10 überhaupt nicht gepasst hätte. Der Gutachter geht davon aus, dass der Operateur den Fehler gemerkt haben musste, unter der Voraussetzung, dass er die Operationsplanung kannte. Hätte er die Planung nicht gekannt, dann hätte er auch die Diskrepanz nicht erkannt. So aber müsse davon ausgegangen werden, dass der Operateur intraoperativ die Diskrepanz zur Planung bemerkt hat. In einer solchen Situation hätte intraoperativ eine Röntgenaufnahme gemacht werden müssen. Auf dieser hätte der Fehler erkannt, die Prothese herausgeschlagen und ein neuer Eintrittspunkt gesucht werden müssen, womit der Fehler vermieden worden wäre.

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