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Pflegefehler Dekubitus

 

In einem bei dem Landgericht Kiel Az. 8 0 199 / 13 ab Juni 2013 anhängigen Klagverfahren konnte für eine Patientin gegenüber einer Fachklinik wegen eines ausgeprägten, durch mehrere grobe Behandlungs - / Pflegefehler verursachten Dekubitus (Druckliegegeschwür) die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 15.000 € zzgl. Übernahme sämtlicher Gerichts -, Anwalts - und Sachverständigenkosten erreicht werden.

 

Bei der beklagten Klinik handelt es sich um eine Fachklinik für Neurologie, Neurotraumatologie und Rehabilitation nach einem Schlaganfall.

 

Die Behandlung und Pflege der Klägerin war grob fehlerhaft.

 

Die anwaltliche Vorgehensweise bei Verdacht auf Pflegefehler entspricht dem Vorgehen bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler.

 

Anwaltlich wurde zunächst die sehr umfangreiche Behandlungs - und Pflegedokumentation ausgewertet. Diese enthielt u.a. verschiedene Dekubitusrisikoeinschätzungen, wie z.B. die nach der Braden - Skala. Bei der Pflegedokumentation war insbesondere der Lagerungsplan (PS 4 c) zu überprüfen. Hier fielen bei den Zeiten der Umlagerungsintervalle sehr große Dokumentationslücken auf, diese betrugen teilweise über 12 Stunden.

 

Rechtlich wird davon ausgegangen, dass wesentliche medizinische bzw. pflegerische Maßnahmen, die nicht dokumentiert sind, auch nicht erbracht wurden.

 

Die Klinik bestritt jeden Behandlungs - / Pflegefehler. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dahingehend, bei der Klinik handele es sich um eine sehr renommierte Einrichtung, die ordnungsgemäße Dokumentation der Umlagerungszeiten sei schlichtweg "vergessen" worden.

 

Das Gericht hat ein Gutachten des Chefarztes einer Hamburger Fachklinik für Neurologie und Neurorehabilitation unter Beteiligung der Bereichsleitung Pflege eingeholt.

 

In dem Gutachten wurden sehr deutlich mehrere grobe Behandlungsfehler festgestellt:

 

Zwar sei das Dekubitusrisiko der Patientin sachgerecht als sehr hoch eingestuft worden

(Punktwert von 9 auf der Braden - Skala). Auch die von der Klinik vorgesehenen

Pflegestandards entsprachen den Pflegeleitlinien.

 

Gemessen daran war aber das Fehlen eines individuellen und bei Aufnahme festzulegenden Lagerungszeitplans nicht nachvollziehbar, ebenso nicht die fehlende Indikationsprüfung eines Wechseldrucksystems. Es ist gutachterlich auch nicht erklärlich, weshalb kein prophylaktischer Hautschutz (z.B. Cavillon) angewendet wurde.

 

Die in der Pflegedokumentation angegebenen (Um)lagerungsintervalle schwanken stark, üblicherweise zwischen 2 und 4 Stunden. Eine Umlagerung im Intervall von 2 Stunden, zumindest eine 2 - stündliche Mikrolagerung wäre aufgrund des sehr hohen Dekubitusrisikos angemessen gewesen.

 

Die Lagerung auf den Rücken, in den Rollstuhl und auch ins Herzbett nach Entstehung des Dekubitus entsprachen auch in der neurologischen Rehabilitaion mit dem Schwerpunkt einer Aktivierung und Funktionsverbesserung nicht den ärztlich - pflegerischen Leitlinien und waren daher kontraindiziert.

 

Das Fehlen eines Wundabstrichs des sicher infizierten Dekubitus und die fehlende chirurgische Mibetreuung, insbesondere nach Verschlechterung des Dekubitus im Verlauf, war ebenfalls aus objektiver Sicht nicht verständlich.

 

Gegen diese deutliche Beurteilung des Sachverständigen erhob die beklagte Klinik keinen Einwand mehr, sodass die Angelegenheit erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

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