Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Nach einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen betragen die Zusatzeinnahmen von Ärzten aus den sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) inzwischen 1,3 Milliarden Euro. Mehr als jeder Vierte der gesetzlich Krankenversicherten erhielt eine Leistung, die von der Versicherung nicht übernommen wird. Insgesamt nimmt der Trend von der klassischen Arztpraxis zu einem "Verkaufsraum für Gesundheitsleistungen" immer mehr zu.
IGeL können manchmal für den Patienten medizinisch sinnvoll sein, häufig sind sie aber überflüssig. Auf jeden Fall sind sie medizinisch nicht notwendig, andernfalls wären die Krankenkassen eintrittspflichtig.
Der aktuelle sog. IGeL - Monitor des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (MDS) bewertet nur drei IGeL - Offerten als "tendenziell positiv": Akupunktur zur Migränevorbeugung, Lichttherapien zur Behandlung von saisonal auftretenden depressiven Störungen und Stoßwellentherapie gegen Fersenschmerzen.
Gebühren für IGeL werden nur unter eng begrenzten Voraussetzungen fällig.
So ist rechtlich problematisch, dass in nur 54 % der Fälle die erforderliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient über die Erbringung einer solchen Leistung abgeschlossen wurde. In solchen Fällen wurden rechtlich keine Gebühren für IGeL fällig.
Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Es ist die eigenhändige Unterschrift des Patienten unter die Vereinbarung zwischen ihm und dem Arzt erforderlich. Diese individuelle Vereinbarung hat eine Auflistung der Einzelleistungen ( samt jeweiliger GoÄ - Ziffern und Steigerungssatz) zu enthalten, zudem die voraussichtliche Honorarhöhe, die Erklärungen, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt, dass dieser seitens des Arztes darüber aufgeklärt wurde, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist, die Leistungen als nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.