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Aufklärungspflichtverletzung

Der Arzt ist gem. § 630 e Abs. 1 BGB verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Behandlung hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen  Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

 

Eine unzureichende Aufklärung hat die fehlende Einwilligung des Patienten in die Operation zur Folge, die Operation ist rechtswidrig !

 

Das Landgericht Kiel stellte 2022 betr. Wechsel einer Hüftgelenkendoprothese  Aufklärungsmängel einer beklagten großen Kieler Unfallklinik mit Schwerpunkt Unfallchirurgie fest (Beschluss vom 28.10.2022 - Az. 8 0 24/ 20).

 

Der vom Gericht eingeschalte Gutachter hatte zuvor in seinem Sachverständigengutachten Aufklärungsfehler verneint. 

 

Im dem von der Klinik verwendeten Standard - Aufklärungsbogen 

"Thieme Compliance Sk 2 r - Wechsel einer Hüftgelenkendoprothese - heißt es unter 

Ist mit Komplikationenzu rechnen ?"  u.a.:

"Längenunterschiede der Beine sowie Beinachsenabweichung und Rotationsfehlstellungen" lassen sich nicht mit letzter Sicherheit vermeiden. Trotz größter Sorgfalt und moderner Operationsverfahren können Teile der Endoprothese in Ausnahmefällen von der angestrebten Position abweichen, was zu Bewegungseinschränkungen, Schmerzen oder sogar einer Revisionsoperation führen kann."

 

Die Operation bei dem Kläger verursachte eine Beinlängendifferenz von knapp 3 cm mit entsprechenden orthopädischen Folgeschäden. 

 

Ein zweiter Arzt der Klinik sagte als Zeuge in der Verhandlung aus, dass sich bei der Beklagten üblichen Operationstechnik ("dorsaler = rückseitiger Zugang") eine Beinlängendifferenz

"meist nicht vermeiden lässt".  

Dieses hat das Landgericht so verstanden, dass es aufgrund des dorsalen Zugangs bei einer Revisionsoperation meistens zu einer Beinlängendifferenz kommt. 

 

Das Landgericht formulierte vorsichtig:

" Dieses hohe Risiko einer Beinlängendifferenz wird durch die erfolgte Aufklärung

(Darstellung des Risikos in der schriflichen Aufklärung als "nicht mit letzter Sicherheit vermeidbar") nicht abgebildet."

 

Deutlicher ausgedrückt:

Im Standard - Aufklärungsbogen der Unfallklinik wird das hohe Risiko einer Beinlängendifferenz bei dem Wechsel einer Hüftgelenkendoprothese völlig verharmlost !

 

In weiteren Verhandlungen konnte für den Kläger dann 2023 im Wege des Vergleichs die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 € erreicht werden und die Regelung, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Daher musste der Kläger keine anteilsmäßigen Kosten der Gegenseite zahlen.

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