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 Zahnarzthaftung

 

Patientenrechte bei zahnärztlichem / kieferchirurgischem Behandlungsfehler

 

Aktuell wurden in einem Klagverfahren gegen einen Berliner Zahnarzt Schadens - und Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 21.000 € durchgesetzt

(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.6.2023, Az. 17 0 36/23).

Weiter ist der Zahnarzt verpflichtet, der Klägerin die noch entstehenden weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen (wie z.B. die Kosten für Implantate).  

 

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) der Patientin hatte mehrere grobe Behandlungsfehler festgestellt. Dieses führte zur Umkehr der Beweislast.       

                                                         

Anwaltstipp: Bei Verdacht auf Zahnarztfehler sollte der Medizinische Dienst der Krankenkasse mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Ein Gutachten, das Fehler feststellt, ist eine gute Basis für die Durchsetzung von Ansprüchen, besonders, wenn grobe Fehler festgestellt werden.                                                                                                                                       

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Bevor gleich Klage gegen den Zahnarzt / Kieferchirurgen erhoben wird, kann im Einzelfall ein Schlichtungsverfahren vor der Zahnärztekammer sinnvoll sein.

 

Im Zahnarzthaftungsrecht ist besonders effizient zur Durchsetzung von Patientenrechten häufig die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 2 ZPO

- siehe Zahnprothetikfall.

 

1. Umfang des Schadenersatzes am Beispiel eines mangelhaften Zahnimplantats                            

Ist ein Zahnimplantat mangelhaft, so können sich für den Patienten folgende Ansprüche gegenüber dem behandelnden Zahnarzt ergeben, wenn das gesamte Implantat nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen von einem nachbehandelnden Zahnarzt (Zweitbehandler) ausgetauscht werden muss:

 

a. angemessenes Schmerzensgeld

 

b. Gesamtkosten für das Einsetzen eines neuen Implantats durch Zweitbehandler.

Diese Kosten müssen im Einzelnen, z.B. mit Kostenvoranschlägen vom Zweitbehandler, belegt werden.

 

c. Rückzahlung der Kosten für die mehrfache Freilegung des Altimplantats durch Erstbehandler

 

d. Kosten für die neue Kronenversorgung. Diese Kosten müssen ebenfalls belegt werden.

 

Die Behandlungsseite hat auch die Kosten der Rechtsverfolgung - einschließlich der Kosten für ein erforderliches Gutachten - zu tragen.

 

2. Bei fehlerhaftem Zahnersatz muss Zahnarzt dem Patienten Kosten erstatten

 

Bei einem fehlerhaft eingesetzten Zahnersatz kann der Patient den behandelnden Zahnarzt

wechseln und Schadenersatz in Form der Erstattung der Kosten für Nachbehandlungen bei einem anderen Zahnarzt verlangen, wenn das Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Patienten nicht zumutbar ist. Es muss ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes vorliegen.

 

3. Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, hat der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anzubieten.

 

Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, er schuldet dann kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

 

4. Weigert sich der Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kommen insofern Schadenersatz - und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht

 

Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen sind vom Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei großer Präzision des Zahnarztes nicht "auf Anhieb" sitzt.

 

5. Die Aufbewahrungspflicht für die (zahn)ärztliche Dokumentation beträgt 10 Jahre

 

Der Patient kann vom Zahnarzt die Anfertigung von Kopien der Behandlungsdokumentation

-- gegen Kostenerstattung - verlangen.

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