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Medizinische Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts                        Sachverständigenbeweis - Gutachtenkosten

 

In zivilrechtlichen Arzthaftungssachen und Sozialgerichtsverfahren mit medizinischem Hintergrund wie z.B. Anerkennung einer Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung, Feststellung von

Berufskrankheit / Arbeitsunfall sind ärztliche Gutachten wegen mangelnder eigener medizinischer Sachkunde der Gerichte von ausschlaggebender Bedeutung.

Auch vor Einrichtung einer Betreuung nach § 1814 BGB hat das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachen einzuholen (§ 280 FamG).

 

Die ausschlaggebende Bedeutung der Gutachten von medizinischen Sachverständigen macht eine besonders kritische Prüfung solcher Gutachtenaussagen erforderlich.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gerade in Arzthaftungssachen Äußerungen medizinischer Sachverständiger nachzuvollziehen und kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen.

 

Insgesamt sind danach Arztgutachten auf Schlüssigkeit, Plausibilität, Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit, sprachliche Verständlichkeit und Überzeugungskraft zu prüfen.

 

Es wird in der Regel vom Gericht eine schriftliche Begutachtung angeordnet.

 

In zivilrechtlichen Arzthaftungssachen haben die Gerichte aus Gründen der Waffengleichheit zwischen Patienten - und Behandlungsseite eine gesteigerte Sachaufklärungspflicht.

Dieses ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz.

 

Die Gerichte müssen, um ihrer Aufklärungs - und Prozessförderungspflicht zu genügen, die Krankenunterlagen im Orginal von Amts wegen beiziehen. Das Gericht hat die Behandlungsseite von Amts wegen aufzufordern, die Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder vollständig im Original vorzulegen. Von besonderer Wichtigkeit ist die Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen. So sind z.B. zweihundert Seiten Behandlungsdokumentation, in der jegliche Röntgen - und CT - Bilder zu den Befundberichten fehlen, nicht zur Wahrheitsfindung geeignet.

 

Verweigert die Behandlungsseite die Vorlage von Krankenunterlagen wie z.B. Röntgen - oder CT - Bilder, so kann dies einer Beweisvereitelung mit der Folge der Beweislastumkehr gleichgestellt werden. Ein Hinweis des Gerichts auf diese Rechtsfolge dürfte zu einem Erfolg des Vorlageersuchens führen. Dieses setzt voraus, dass das Gericht die Vollständigkeit der übersandten Behandlungsunterlagen überprüft hat. Fällt einem Gericht nicht auf, dass in der Behandlungsdokumentation trotz Röntgen - und CT - Befundberichten jegliches Bild dazu fehlt, so wurde eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts unterlassen.

 

Die Nichtherausgabe von Röntgen - oder CT - Bildern durch die Behandlungsseite trotz Aufforderung des Zivilgerichts kann den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung,                     § 274 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch, erfüllen. Röntgen - bzw.  CT - Bilder sind technische Aufzeichnungen im Sinne dieser Vorschrift. Erfolgt die Nichtherausgabe dieser Aufzeichnungen in der Absicht, dem Patienten in einem Zivilklagverfahren die Beweisführung zu verschlechtern oder sogar die Beweisführung zu vereiteln, ist dieses Urkundenunterdrückung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.    

   

Einem Sachverständigengutachten fehlt die Tatsachenbasis, wenn der Gutachter z.B. Röntgen - oder  CT - Bilder nicht gesehen hat, da er ohne Kenntnis dieser (bestechungssicheren) Bilder nicht überprüfen kann, ob die Behandlungsseite das Röntgenbild richtig im Röntgenbefund beurteilt hat.

 

Nach Vorlage des Gutachtens können innerhalb einer bestimmten Frist schriftliche Einwendungen erhoben und beantragt werden, den Gutachter zur Erläuterung des Gutachtens zu laden. Davon sollte in den meisten Fällen Gebrauch gemacht werden. Bei komplexeren Fällen ist ein Fragenkatalog zu formulieren.

 

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Äußerungen können sich ergeben, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage in der Berufungsinstanz durch zulässigen Neuvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt.

 

Ist ein Gutachten falsch oder mangelhaft, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden, da der Sachverständigenbeweis nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Ein falsches Gutachten kann  - selbstverständlich - nicht Entscheidungsgrundlage eines Urteils sein.

 

Anwaltlich muss überprüft werden, eventuell unter Einholung eines Privatgutachtens, ob auch alle Regeln der ärztlichen Kunst bei der Behandlung eingehalten wurden. Dieses sollte eigentlich die Aufgabe des Gerichtsgutachters sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der(die) Gerichtsgutachter(in) Behandlungsregeln übersehen hat, sei es bewusst oder unbewusst.     

 

Wenn ein(e) Gutachter(in), um es so klar auszudrücken, "sich kaufen lässt" und bewusst ein falsches Gutachten erstattet, so erfüllt dieses Strafrechtstatbestände (z.B. Betrug oder Beihilfe zum Betrug, vorsätzliche uneidliche Falschaussage) und er (sie) macht sich schadensersatzpflichtig.In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

 

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage::

"Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

 

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zivilrechtlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (§ 839 a Abs. 1 BGB).

 

Beispielsweise gehören zu den Regeln der ärztlichen Kunst bei der Diagnostik von Brustkrebs:

Alle krebsverdächtigen Herdbefunde sind histologisch per Gewebeprobe abzuklären, auch wenn der Mammographiebefund negativ ist. Ein Herdbefund wie z.B. ein tastbarer Knoten ist - mit Ausnahme einer scharf abgegrenzten Zyste - als krebsverdächtig anzusehen. Eine Zyste kann durch die Mammosonographie, die eine wichtige Ergänzungsmethode darstellt, diagnostiziert werden.

Jede Entzündung der Brust, die nicht im Zusammenhang mit einer Entzündung im Wochenbett einhergeht, muss umgehend vollständig diagnostisch abgeklärt werden. Jede nässende oder schuppende Entzündung, aber auch jede Verhärtung, jeder Knoten, jede grau - weiße Krustenbildung und jedes Geschwür an der Brustwarze und am Warzenhof ist krebsverdächtig. Eine Salbenbehandlung darf nur kurzzeitig versucht werden unter verbindlicher Einbestellung durch den Arzt alle acht Tage und unter ärztlicher Aufklärung, dass es sich eventuell um eine bösartige Veränderung handeln kann, und dass die Salbenbehandlung nur ein kurzzeitiger Therapieversuch sein darf.

 

Schon bei der der Unterlassung "nur" einer dieser Regeln der ärztlichen Kunst liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor.

 

Die meisten Fälle entscheiden sich bei der Frage, ob ein einfacher, ein grober Behandlungsfehler oder ein Befunderhebungsfehler vorliegt, da ein grober Behandlungsfehler zur Umkehr der Beweislast führt und bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zur Beweislastumkehr führen kann. Die besondere anwaltliche Aufgabe besteht darin, eine gutachterliche Aussage, es liege nur ein einfacher Fehler oder aber kein Befunderhebungsfehler vor, zu widerlegen. Dafür kann es notwendig sein, ein Privatgutachten einzuholen.

 

Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. Manchmal kann es sogar erforderlich sein, einen Gutachten schon nach seiner Bestellung durch das Gericht abzulehnen. So musste in einem von der Kanzlei bearbeiteten Fall des Verdachts auf geburtsfehlerhafte Behandlung nach erfolgreicher Ablehnung eines Gutachters das Gericht einen neuen Gutachter beauftragen, ohne dass dieser bereits ein Gutachten erstattet hatte.

 

Da das Gericht mangels eigener Sachkunde von den medizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten  kaum abweichen kann, sind auch gezielte anwaltliche Beweisanträge von großer Bedeutung. Dazu ist es anwaltlich erforderlich, kritische und widersprüchliche Punkte in ärztlichen Gutachten im Einzelnen herauszuarbeiten und zu formulieren. Dieses ist nur möglich bei Kenntnis der fallspezifischen medizinischen Literatur.

 

Auch kann es sinnvoll sein, mittels eines von einem Facharzt erstellten Privatgutachten die Beurteilungen und Bewertungen des Gerichtsgutachters zu widerlegen. 

 

 Kosten von Sachverständigengutachten

 

                                                     Zivilverfahren - Arzthaftungssachen

 

Medizinische Sachverständige, in der Regel Klinikärzte, berechnen 120 € die Stunde.

Nach meinen Erfahrungswerten betragen die durchschnittlichen Kosten für ein Gutachten

2.000 bis 2.500 €. Wenn der Sachverständige sein Gutachten in der Verhandlung erläutert, was die Regel ist, fallen weitere Gebühren an.

 

Die Kosten für ein Gutachten gehören zu den Gerichtskosten und werden von der Rechtsschutzversicherung übernommmen.

 

Wurde Prozesskostenhilfe für die Klage bewilligt, unfasst dieses auch die Kosten für ein Gutachten.

 

                                                             Sozialrechtliche Prozesse

 

In Sozialrechtsverfahren, in denen es z.B. um die Festellung von Erwerbsminderung / Schwerbehinderung/ Berufskrankheit/ Arbeitsunfall geht, berechnet das Sozialgericht Kiel für die Anhörung eines vom Versicherten selbst bestimmten Arztes in der Regel einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 €.

 

Wird der Gutachter - wie üblich - vom Sozialgericht bestimmt, fallen in der Regel keine Gebühren für den Kläger an, das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 

 

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