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Scheinselbständigkeit

 

In den Fällen von Scheinselbständigkeit werden tatsächlich abhängig Beschäftigte von Arbeitgebern formell als Selbständige "deklariert", um sich die Kosten ihrer sozialen Absicherung zu sparen.

 

Beispiele:  a) Ein Online- Vermittlungsdienst für Fahrdienstleistungen, bei dem Privatleute ihren eigenen PKW für Fahrdienste einsetzen, wobei der Online - Dienst 20 % der Einnahmen einbehält und Fahrtarife vorschreibt.

 

b) In einigen Pflegeheimen sowie Kliniken werden Pflegekräfte als "Selbständige" beschäftigt, obwohl tatsächlich abhängige Tätigkeiten ausgeübt werden.

 

Arbeits - und sozialrechtliche Ansprüche wie Kündigungsschutz, Urlaub, Mehrarbeitsvergütung, Leistungen im Krankheitsfall, Anspruch auf ein Zeugnis, Arbeitslosengeld - und Rentenansprüche entfallen.

Der Beschäftigte muss sich selbst privat absichern.

 

Es besteht aber nur auf dem Papier eine freie Mitarbeit, der Beschäftigte erhält genaue Vorgaben. Tatsächlich werden abhängige Tätigkeiten erbracht, sodass ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Entscheidend dafür, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, sind die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Es ist zu klären, ob die Beschäftigung tatsächlich weisungsgebunden oder weisungsfrei ausgeübt wird.  

 

Indizien für Weisungsgebundenheit sind insbesondere die

Einbindung in die Arbeitsorganisation des "Auftraggebers" (z.B. Vorgabe von Arbeitszeit und Arbeitsort), das Vorliegen von Dienstanweisungen sowie die fehlende unternehmerische Freiheit des "Auftragnehmers" (Tätigkeit nur für einen "Auftraggeber").

 

Zwar ist Ausgangspunkt der Prüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlußfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist daher die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird.

 

Um die tatsächlichen Verhältnisse beweisen zu können, empfiehlt es sich dringend für den Beschäftigten, noch im laufenden Beschäftigungsverhältnis Belege für die Weisungsgebundenheit zu sammeln, wie z.B. schriftliche Dienstanweisungen.

 

So ist z.B. ein Kurierfahrer trotz vertraglicher Vereinbarung (sog. freier Unternehmer) tatsächlich abhängig beschäftigt und damit Arbeitnehmer, wenn er u.a. durch einzuhaltende detaillierte Vorgaben des Qualitätshandbuchs des Auftraggebers in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist.

 

Die nachträgliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses hat weitreichende Konsequenzen für den Arbeitgeber. Er muss die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (d.h. auch den hälftigen Arbeitnehmeranteil) nachentrichten, der Arbeitnehmer erhält vollen Sozialversicherungsschutz.

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