Ein Arzt, der im ärztlichen Notfall - und Bereitschaftsdienst an einem Sonnabend in einem Kieler Krankenhaus tätig war, erkannte bei einer Patientin auf einem EKG nicht das Vorliegen eines Herzinfarkts.
Die Patientin hatte sich an einem Sonnabend nachmittag in die bei einem Kieler Krankenhaus eingerichtete Notfallpraxis begeben und schilderte dem diensthabenden Arzt ihre Beschwerden:
Starke, andauernde Thoraxschmerzen, verbunden mit Schwindel, Kaltschweißigkeit, Übelkeit sowie Schmerzen im Schulter - / Nackenbereich.
Nach medizinischen Leitlinien besteht bei andauernden, d.h. länger als 20 Minuten anhaltenden Schmerzen im Brustbereich in Ruhe die Verdachtsdiagnose eines Herzinfarkts.
Der Arzt fertigte ein EKG. Dieses zeigte offensichtlich einen Infarkt, was aber nicht erkannt wurde. Die Patientin wurde mit den Worten nach Hause geschickt, mit ihrem Herzen sei alles in Ordnung.
In der darauffolgenden Nacht stand die Patientin Todesängste aus.
Die Schmerzen in der Brust waren unerträglich.Sie begab sich daraufhin am Sonntagmorgen sofort wieder in die Notfallpraxis. Eine jetzt diensthabende Ärztin erkannte auf dem am Vortag geschriebenen EKG sofort den Infarkt und leitete eine adäquate Therapie ein.
Der Zeitraum zwischen Nichterkennung des Infarkts und dessen Erkennung betrug insgesamt
13 Stunden. Bekanntlich zählt aber bei einem Infarkt jede Minute. Die Patientin hatte noch Glück, durch die am Sonntagmorgen eingeleitete Therapie konnte ein größerer Gesundheitsschaden (bis hin zum Tod) vermieden werden.
Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes wurde anwaltlich unter Heranziehung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs argumentiert, die Nichterkennung des auf dem EKG offensichtlich erkennbaren Infarkts sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, was zur Umkehr der Beweislast führe. Hätte die Patientin auf die Auskunft des Arztes vertraut, würde sie möglicherweise nicht mehr leben. Es wurde mit der Versicherung dann "nur" noch über die Höhe des Schmerzensgeldes gestritten. Die Versicherung behauptete, bei der Patientin hätten bereits erhebliche Risikofaktoren wie Bluthochdruck und erhöhte Cholesterinwerte vorgelegen und bis auf die Schädigung eines relativ kleinen Bereichs von Herzmuskelmasse sei kein Dauerschaden eingetreten.
Sechs Monate nach Übernahme des Mandants wurde das Verfahren außergerichtlich mit Zahlung der Versicherung in Höhe von 9.500 € beendet. Dieser relativ geringe Betrag resultiert daraus, dass durch den ärztlichen Fehler glücklicherweise nur ein kleiner Bereich der Herzmuskelmasse geschädigt wurde und daher der Dauerschaden gering war.