Weiß der behandelnde Arzt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (Krankenkasse) nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textfom informieren (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat
(§ 630 c Abs. IV BGB).
Bei unterbliebener wirtschaftlicher Aufklärung kann der Patient im Wege des Schadensersatzes vom Arzt Freistellung von den Kosten verlangen.