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Sozialrecht

 

Es besteht langjährige Erfahrung in der Vertretung von Bürgern in sozialrechtlichen Angelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch vor den Sozialgerichten.

 

Bearbeitet werden Fälle aus dem Bereich

 

Gesetzliche Krankenversicherung

Rentenversicherung (EU - Rente, Altersrente wegen Schwerbehinderung)

Es konnten eine Vielzahl von Erwerbsminderungsrenten vor den Gerichten durchgesetzt werden.

Gesetzliche Unfallversicherung (Anerkennung von Arbeitsunlall und Berufskrankheit)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Pflegeversicherung

 

Dabei bin ich häufig mit der Überprüfung medizinischer Gutachten befaßt, die in vielen Sozialrechtsfällen, z.B. bei Erwerbsminderungsrenten -, Schwerbehindertenverfahren und Arbeitsunfallsachen eingeholt werden und entscheidungserheblich für die Bewilligung der Anträge sind. Zur Abkürzung der langwierigen Verfahren kann es sinnvoll sein, ein Privatgutachten einzuholen bzw. beim Sozialgericht den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes zu stellen.

Die Sozialgerichte selbst klagen über Personalmangel und begründen damit die sehr lange Dauer der Gerichtsprozesse. Eine Verfahrensdauer von zwei Jahren ist in Schleswig - Holstein keine Seltenheit.

 

Es werden auch Betreuungsverfahren bearbeitet. Das Betreuungsrecht wurde zum 1.1.2023 reformiert. Die Reform bezweckte in erster Limie mehr Selbstbestimmung der Betreuten.

Die Voraussetzungen einer Betreuung sind jetzt in den §§ 1814 ff BGB geregelt.

Eine Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht in Einzelfällen vermieden werdern.

 

Vor Einrichtung einer Betreuung sind vom Amtsgericht gem. § 280 FamG medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand einzuholen. Der Sachverständige hat den Betreffenden vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen und zu befragen.

"Ferndiagnosen" per Telefon oder nur nach Aktenlage sind unzulässig.

Die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung, d.h. das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, sind mittels Sachverständigengutachten festzustellen.

 

Ein ärztliches Zeugnis statt eines Sachverständigengutachtens gnügt nur dann, wenn der Betroffene selbst die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre (§ 281 FamG).

 

Es kann notwendig sein, die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung rechtlich zu überprüfen.

Die Anzahl der Betreuungsverfahren bundesweit betrug im Jahr 2016 knapp 1, 3 Millionen. 

Diese Anzahl ist, gemessen an der Einwohnerzahl Deutschlands von ca. 82 Millionen, hoch. 

 

In der Vergangenheit wurden auch Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bearbeitet.

 

 

 

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Rechtsanwalt Hartmut Driemecker

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