Willkommen auf der Homepage der Anwaltskanzlei Driemecker .
               Willkommen auf der Homepage der Anwaltskanzlei Driemecker                         .                  

Asbestverursachte Berufskrankheiten

Im Jahr 2017 stellten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei rund 3700 Versicherten eine Erkrankung fest, die durch den beruflichen Kontakt mit Asbest ausgelöst worden war.

Auch für die Mehrheit der 2580 Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit war Asbest die Ursache.

Die zuständigen Berufsgenossenschaften haben in diesen Fällen teils erhebliche Hinterbliebenenrenten zu zahlen.

 

Die Besonderheit dieser Erkrankungen liegt darin, dass auf der einen Seite die Latenzzeit (symptomfreier Zeitraum zwischen Einwirkung von Asbest und dem Auftreten erkennbarer Symptome) sehr lang sein kann (über 40 Jahre), auf der anderen Seite bereits sehr kurze Einwirkzeiten für die Entstehung der Erkrankung ausreichen können, wie z.B. beim malignen Pleuramesotheliom (Karzinom der Pleura = Rippenfellkrebs ). Das Pleuramesotheliom ist ein  sog. Signaltumor für eine stattgefundene Asbestexposition. Als Ursache für Rippenfellkrebs gilt zu 80 bis 90% die Asbestexposition. Somit ist Rippenfellkrebs die häufigste anerkannte maligne Berufserkrankung. Ärztlicherseits muss bei der Diagnose eines Pleuramesothelioms zwingend eine Berufsanamnese erfolgen, der Patient nuss detailliert zu beruflichen Zeiten befragt werden, in denen er mit Asbest in Kontakt gekommen ist.

 

In der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) wird auf folgende asbestbedingte Erkrankungen abgestellt:

 

BK - Nr. 4103: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub      verursachte Erkrankung der Pleura

BK - Nr. 4104: Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

BK - Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards

BK - Nr. 4114: Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen

 

Diese Berufskrankheiten haben als Gemeinsamkeit die Verursachung durch das Einatmen von Asbestfaserstaub. Ist die Diagnose Lungenfibrose und / oder Pleuraveränderungen, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Mesotheliom medizinisch mit Vollbeweis gesichert, stellt sich die Frage der Verursachung durch eine versicherte Asbestexposition.

Die in Betracht kommenden Tätigkeiten lagen teilweise jahrzehntelang zurück. 

 

Asbesthaltige Arbeitsstoffe, - produkte, - textilien oder sonstige Materialien fanden Mitte des    20. Jahrhunderts vielfältige Anwendung. Der Asbestverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland stieg nach dem 2. Weltkrieg von sehr niedrigem Niveau aus steil an und erreichte zwischen 1960 und Mitte der 1970 - ziger Jahre ein Maximum. Jahrzehnte später stellte die Wissenschaft die erhebliche Gefährlichkeit von Asbestfasern fest. Seit 1993 besteht in Deutschland ein generelles Asbestverbot. In der Zwischenzeit kontaminierten sich mehrere hunderttausende ArbeiterInnen mit Asbestfaserstaub, was häufig erst jetzt zu schweren Erkrankungen, teilweise mit Todesfolge, führt.

 

Die typische berufliche Einwirkung bestand in der Inhalation von freigesetzten Asbestfasern. Hierzu kam es zum Beispiel bei der Herstellung, Verarbeitung oder dem Transport von Asbesttextilien, beim Umgang mit Asbestpapieren, - pappen, - dichtungen und - platten, sowie bei der Herstellung und Verarbeitung von Asbestzementen (Eternit) in Form von Wellplatten und - rohren, Kunstschieferplatten, Dachziegeln und - rinnen, Trinkwasser - und Abwasserleitungen u.a.

 

Weitere typische Asbesteinwirkungen ergaben sich beim Umgang mit asbesthaltigen Brems - und Kupplungsbelägen, beim Isolieren in Form von Spritzasbest, Asbestmatten, - schnüren sowie

- platten und - kissen beim Brand -, Hitze - und Schallschutz.

Typische Industriezweige mit Asbestexpositionen waren die Textilindustrie, der Schiff - und Heizungsbau, das Dachdeckergewerbe, Kraftwerke, Gießereien, die Stahl - und Glasindustrie,

die Fahrzeuginstandhaltung und das Installationsgewerbe. Zu den typischen Berufsgruppen mit Asbestexpositionen zählen Isolierer, Heizungsbauer, Schlosser, KFZ - Mechaniker, Elektroinstallateure, Fliesenleger, Gießer und Bauarbeiter.

 

Ärztlicherseits muss bei begründetem Verdacht auf eine der Berufskrankheiten - z.B. anhand von Röntgen - und CT - Aufnahmen - eine genaue Befragung des Patienten zu einer etwaigen beruflichen Asbesteinwirkung erfolgen (Berufsanamnese).

Stellt sich dabei heraus, dass eine, wenn auch eventuell nur kurze, berufliche Asbestexposition bestand, muss ärztlicherseits der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit

gem. § 202 SGB VII zwingend der Berufsgenossenschaft (BG) gemeldet werden.

Mit der Anzeige wird das sozialrechtliche Berufskrankheitenfeststellungsverfahren eingeleitet. Die BG ist jetzt im Wege der Amtsermittlung verpflichtet aufzuklären, ob einer der Kankheiten tatsächlich vorliegt und eine Asbesteinwirkung stattgefunden hat. Der Präventionsdienst der BG hat dazu bei den Antragstellern die beruflichen Zeiten etwaiger Asbestexposition detailliert zu ermitteln.

 

Die Sicherung der Diagnostik der Erkrankungen erfolgt überwiegend radiologisch (z.B. mittels Röntgen - und CT) und histopathologisch (Gewebeproben).

 

Die Anerkennung einer Berufskrankheit durch die BG führt zu Lebzeiten des Versicherten zur Zahlung von Verletztengeld (§ 45 SGB VII), bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % zur Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII). 

 

Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 63 SGB VII), sofern der Tod infolge der Berufskrankheit (durch berufliche Asbestexposition verursachtes Pleuramesotheliom) eingetreten ist. Hier versuchen häufig die Berufsgenossenschaften, die Zahlungen von Renten zu vermeiden, indem sie behaupten, der Tod sei durch andere Ursachen, insbesondere kardiologische Erkrankungen, verursacht worden.

In solchen Fällen kann die Durchführung einer sog. Versicherungssektion (Autopsie) in einem Institut für Rechtsmedizin, Forensische Pathologie, erforderlich sein. Es ist notwendig, dass die Sektion unverzüglich nach dem Tod durchgeführt wird, um die sog. Autolyse zu vermeiden, wodurch Gewebeproben als Beweismittel beeinträchtigt werden.

Die Diagnostik eines Pleuramesothelioms gehört zu den schwierigsten pathologischen Untersuchungen, sodass die bei der Autopsie entnommenen Gewebeproben in Referenzzentren untersucht werden sollten.

Entscheidend ist, dass statt einer nur klinischen Sektion eine Versicherungssektion durchgeführt wird, da bei einer klinischen Sektion nur die Todesursache

(z.B. Pleuramesotheliom) festgestellt wird, nicht aber, ob eine Berufskrankheit (durch  berufliche Asbestexposition verursachtes Pleuramesotheliom) den Tod verursacht hat.

Versicherungssektionen sind weit umfangreicher als klinische Sektionen.

Bei Schwierigkeiten, teilweise jahrzehnte nach den Tätigkeiten noch zu klären, ob damals eine berufliche Asbestexposition vorlag, besteht die Möglichkeit, im Wege der Autopsie

mittels Gewebeproben aus Pleura und Lunge eine Asbestexposition zu belegen, wenn diese Proben asbestcharakteristische Veränderungen aufweisen wie z.B. Pleuraplaques.

 

Hier finden Sie uns

Rechtsanwalt Hartmut Driemecker

Sophienblatt 64 (3. Stock)
24114 Kiel

Kontakt

Sie erreichen mich unter der Telefonnummer

0431 - 64082119

oder per Mail

kontakt@ra-driemecker.de