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Schlichtungsverfahren bei der Zahnärztekammer Schleswig - Holstein in Kiel

 

Bevor eine Klage gegen den Zahnarzt / Kieferchirurgen erhoben wird, kann im Einzelfall ein Schlichtungsverfahren bei der Zahnärztekammer sinnvoll sein. Für den Patienten ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei mit Ausnahme der Kosten für ein gegebenenfalls einzuholendes Gutachten, sofern diese nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

 

Sinn des Verfahrens ist die einvernehmliche Regelung im Wege gegenseitigen Nachgebens zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses.

 

Die Schlichtungsstelle ist mit zwei Zahnärzten und einem Juristen besetzt. 

 

Anwaltliche Hilfe für den Patienten ist zu empfehlen, da von der Schlichtungsstelle ein, um es noch vorsichtig zu formulieren, nicht unerheblicher Druck auf den Patienten ausgeübt wird, das Verfahren kostengünstig zugunsten der Zahnärzteseite zu beenden. Die zwei Zahnärzte der Schlichtungsstelle sind nicht neutral. In der Verhandlung werden in der Regel Röntgenaufnahmen überprüft. Ohne Kenntnis, wie solche Aufnahmen zu interpretieren sind,  ist es dem Patienten kaum möglich, angemessene Schadens - und Schmerzensgeldbeträge durchzusetzen. Ich arbeite mit einem zahnärztlichen Gutachter zusammen, der sich vor der Verhandlung die Röntgenaufnahmen ansieht.  

 

Der Schlichtungsausschuss entscheidet nach Art des Falles, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich geführt wird.

 

Der Ausschuss überprüft nicht nur, ob eine Haftung des Zahnarztes besteht, sondern entscheidet, im Unterschied zu den Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen, bei Annahme einer Haftung auch über die Höhe des Schadens.

 

Wird ein Vergleich geschlossen, so wird insbesondere die Höhe des Vergleichsbetrages in einem Vergleichsprotokoll festgesetzt. Der protokollierte Vergleich wird vom Zahnarzt / Kieferchirurgen seiner Haftpflichtversicherung zur Schadenregulation vorgelegt.

 

Anwaltlich wurde u.a. am 23. November 2016 in einer Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ein Vergleich über die Zahlung von 4.000 € an eine Zahnarztpatientin wegen fehlerhafter Zahnwurzelbehandlung erreicht. Dem Zahnarzt waren mehrere Behandlungsfehler unterlaufen:

Zum einen hatte er nach dem Aufbohren des Zahnes (Trepanation) die Wurzelkanäle nicht gefunden und konnte diese daher nicht öffnen. Stattdessen durchbohrte er schräg durch Zahnschmelz und Dentin den Kronenrand und verletzte dabei Zahnfleisch und Kieferknochen. Weiter füllte er nicht mehr zugelassenes Material (Depulpin) in den Hohlraum (Kavität), welches aus dem Zahn austrat und das Zahnfleisch verätzte. Dennoch vermittelte er den Eindruck gegenüber der Patientin, eine Wurzelkanalbehandlung zumindest provisorisch vorgenommen zu haben. Nach der für ihn erkennbaren verfehlten "Bohrung" hätte er eine postoperative Befundsicherung (Kontrolle) mittels Röntgenaufnahme vornehmen müssen. Besonders schwer wog, dass der Zahnarzt die erforderliche Kontrolldiagnostik und die Information der Patientin über die fehlerhafte Behandlung unterließ und stattdessen einfach die Kavität mit Depulpin füllte, wobei auch noch versäumt wurde, darüber aufzuklären, dass Depulpin Formaldehyd enthält und daher bei Anwendung die Gefahr von Nekrosen besteht.   

 

Anwaltstipp: Bei der Leitungsanästhesie zur Schmerzausschaltung bei der Extraktion von Weisheitszähnen wird wegen der räumlichen Nähe der Weisheitszahnregion zum nervus lingualis manchmal dieser Nerv dauerhaft geschädigt, was zu Ausfällen im Bereich der Injektionsstelle und der betroffenen Zungenhälfte führen kann. Da in solchen Fällen die Rechtsprechung hinsichtlich Haftung des Zahnarztes / Kieferchirurgen und Höhe der Schadenersatz -und Schmerzensgeldbeträge sehr unterschiedlich ist, sollte vor Einschaltung der Gerichte zunächst eine Schlichtung versucht werden.

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